Beschlussfassung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 23.02.2005 I. Der Verein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 18.04.1905 gegründete Verein führt den Namen SV Saar 05 Saarbrücken e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
Der SV Saar 05 ist politisch und weltanschaulich ungebunden. Er fördert die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder, besonders der Kinder und Jugendlichen durch die planmäßige Pflege sportlicher Betätigungen.
Der Verein ist für die Pflege, Förderung und Verbreitung aller Sportarten offen, deren Verbände vom Landessportverband und dem Deutschen Sportbund e.V. anerkannt sind.
Der Verein stellt zu diesem Zwecke den Mitgliedern über seine Abteilungen
(§ 4 der Satzung) die notwendigen Sportanlagen zur Verfügung. Hinsichtlich der Abteilungen nach § 4(2) Nr. 2 (Verwaltungsstellen) bestimmt der Vorstand das Erforderliche.
Die rechtlichen Beziehungen zu den Abteilungsvereinen über die Benutzung von Vereinsanlagen, -geräten und -einrichtungen sind durch Vertrag zu regeln. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 – 68 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsaufbau, Abteilungen
(1) Vorbemerkung
Der Verein bedarf zur rationellen Verfolgung seiner Interessen einer handlungsfähigen Organisation. Ein Zusammenwirken und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit setzen voraus, dass sich der Hauptverein und die Abteilungen/Abteilungsvereine und ihre Vorstände zu den gleichen Wert- und Ordnungsvorstellungen bekennen und zur Umsetzung dieser Satzung nach Wort und Sinn beitragen.
(2) Abteilungen
einem Abteilungsvorstand als Führungs- und Leitungsorgan einer Abteilungs-Mitgliederversammlung, die ihre Angelegenheiten durch Beschlussfassung nach dem Mehrheitsprinzip ordnet und entweder als nichtrechtsfähige Abteilungen oder als eingetragene Abteilungsvereine körperschaftlich organisiert sind.
Mitglieder mit sportartübergreifenden Interessen, die keiner Fachsportabteilung angehören, können zu Abteilungen unter zentraler Verwaltung (Verwaltungsstellen) zusammengeschlossen werden.
(3) Der Abteilungsname, das Vereinsemblem
Der Abteilungsname besteht aus dem Vereinsnamen mit einem Abteilungszusatz. Abteilungsvereine können einen Sachnamen (Hinweis auf Sportart) und/oder Werbeträger im Vereinsnamen SV Saar 05 führen.
Auf der Sportkleidung, auf dem Briefpapier sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit darf das Vereinsemblem (siehe § 1) geführt werden. Eine Verbindung mit einem die Sportart kennzeichnenden Logo kann vom Präsidium genehmigt werden.
Jegliche Benutzung des Vereinsemblems erfolgt für den Hauptverein und darf nur in Abstimmung mit dem Hauptverein erfolgen. Eigene Rechte der Abteilungen am Vereinsemblem entstehen durch eine Benutzung nicht. Abteilungen ist untersagt, das Vereinsemblem in anderer Form als vorgeschrieben oder in Verbindung mit einem Piktogramm genehmigt zu benutzen oder gar für sich selbst als Marke einzutragen, und zwar auch nicht in abgewandelter Form.
Bei Auflösung einer Abteilung oder beim Ausscheiden aus der Vereinsgemeinschaft sind etwaige durch die Benutzung entstandenen Rechte auf den Hauptverein zu übertragen.
(4) Der Vereinszweck einer Abteilung
Der Vereinszweck (§ 2 der Satzung), das die Mitglieder in der Vereinigung verbindende Interesse, auf das die Vereinstätigkeit ausgerichtet ist, ist sportartgerichtet in die jeweilige Abteilungssatzung zu übernehmen.
(5) Abteilungsmitgliedschaft
Mitglied einer Abteilung kann jede natürliche Person werden, die Mitglied auch des SV Saar 05 Saarbrücken e.V. ist. Eine alleinige Mitgliedschaft im Hauptverein ist möglich.
Natürliche und juristische Personen können einer Abteilung oder dem Hauptverein als Förderer beitreten. Sie können an Vereins-/Abteilungs-Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
Zur Nutzung der Vereinsanlagen, Einrichtungen und Geräte und zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sind sie nicht berechtigt.
(6) Organe einer Abteilung
Abteilungen sind befugt, ihre Führungs- und Leitungsaufgaben abweichend von der Satzung des Hauptvereins zu organisieren. Soweit nichts anderes in den Abteilungen geregelt ist, gelten die Bestimmungen der §11, 12, 13 und 15 dieser Satzung entsprechend.
Die Leiter von nichtrechtsfähigen Abteilungen können vom Präsidium zum besonderen Vertreter des Vereins (§ 30 BGB) mit auf die Abteilungsgeschäfte begrenzter Zuständigkeit bestellt werden.
Für die Mitgliederversammlungen der Abteilungen gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend, soweit die Satzung der Abteilung keine abweichende Regelung enthält.
(7) Selbstverwaltung
Die Abteilungsvereine verwalten sich selbst. Die aufgrund der Ermächtigungen in § 18 (2) der Satzung erlassenen Vereinsordnungen, insbesondere die organisatorischen, rechtlichen und steuerrechtlichen Gemeinschaftsregelungen, sind zu beachten.
Die Vorstandsmitglieder aller Abteilungen/Abteilungsvereine sind ermächtigt, Anträge auf Mitgliedschaftserwerb auch für den Hauptverein anzunehmen. Sie sind befugt, Austrittserklärungen entgegenzunehmen.
(8) Mitwirkungsrechte und -pflichten der Abteilungs-Vorstands- mitglieder
Die gewählten Abteilungsvorsitzenden gehören dem Präsidium an. Die Schriftführer (Geschäftsführer), Kassenwarte (Schatzmeister) und Sportwarte der Abteilungen haben das Recht und die Pflicht in den ständigen Ausschüssen (§ 17 der Satzung) – falls sie gebildet werden – mitzuwirken.
(9) Zustimmungsvorbehalte des Präsidiums, der Mitgliederversammlung
1. Über die Eingliederung einer neuen Abteilung entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 12 (5), Nr.8 der Satzung) auf der Grundlage einer Präsidiumsvorlage (§ 14 (3), Nr. 8 der Satzung). Eine zustimmende Entscheidung hat konstitutiv die Vereinszugehörigkeit der Abteilung zur Folge.
2. Die Trennung einer nichtsrechtsfähigen Abteilung oder eines Abteilungsvereins vom Hauptverein bedarf der konstitutiven Zustimmung der Mitgliederversammlung, nachdem das Präsidium eine solche Trennung vorgeschlagen hat.
3. Die Auflösung einer nichtrechtsfähigen Abteilung oder eines Abteilungsvereins setzt die Zustimmung der Mitgliederversammlung voraus, nachdem das Präsidium einer solchen Auflösung zugestimmt hat. In der Satzung der nichtrechtsfähigen Abteilung oder des Abteilungsvereins ist für den Fall der Auflösung vorzusehen, dass das Vermögen dem SV Saar 05 e. V. zufällt.
4. Wirksamkeit der Verabschiedung, Neufassung von Satzungen der nichtrechtsfähigen Abteilungen oder der Abteilungsvereine bedürfen jeweils der Zustimmung des Präsidiums. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und erforderlichenfalls in öffentlich beglaubigter Form abzugeben, wenn Interessen des Hauptvereins nicht entgegenstehen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Vorstand der betroffenen Abteilung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 12 (4) Absatz 2 Nr. 1 verlangen.
5. Dem Präsidium steht das Recht zu, gegen die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder einer nichtrechtsfähigen Abteilung oder eines Abteilungsvereins Widerspruch zu erheben, wenn wichtige Interessen des Hauptvereins entgegenstehen. Der Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung gegenüber der nichtrechtsfähigen Abteilung oder dem Abteilungsverein zu erklären. Gleiches gilt sinngemäß für die Abberufung eines Abteilungsvorstandes und seiner Mitglieder. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vorstand der betroffenen Abteilung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 12 (4) verlangen.
6. Das Präsidium, von diesem bestimmte Präsidiumsmitglieder, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen jeder Abteilung. Außerdem steht dem Vorstand ein Informationsrecht gegenüber allen Abteilungsvorständen zu. Er hat weiterhin das Recht, die Geschäftsunterlagen der Abteilungen einzusehen und Kassenprüfungen zu veranlassen.
7. Gegen Beschlüsse einer Mitgliederversammlung über die Erhebung von Abteilungsbeiträgen steht dem Präsidium ein Widerspruchsrecht zu, sofern Belange des Hauptvereins beeinträchtigt sind. Der Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Abteilungsbeiträge gegenüber dem jeweiligen Abteilungsvorstand zu erklären. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
8. In allen in § 4 (9), Nr. 1 – 7 erwähnten Fällen entscheiden Präsidium und Mitgliederversammlung jeweils mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. anwesenden stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder.
(10) Entziehung des Abteilungsstatus
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einer Abteilung auf Antrag des Präsidiums den Status als Abteilung unter folgenden Voraussetzungen zu entziehen:
wenn eine Abteilung die vorstehend in § 4 (9), Nr. 1 – 7 erwähnten Rechte des Hauptvereins in ihrer Satzung trotz zweifacher Aufforderung durch das Präsidium bei angemessener Nachfristsetzung nicht verankert; wenn eine Abteilung nachhaltig gegen die Regelungen in § 5 dieser Satzung verstößt, nachdem das Präsidium dies zweifach mit angemessener Nachfristsetzung abgemahnt hat.
Ein Entzug des Abteilungsstatus hat zur Folge, dass die Abteilung nicht mehr berechtigt ist, den Namen SV Saar 05 Saarbrücken e. V. mit Abteilungszusatz oder in Verbindung mit einem Sachnamen zu führen, das Vereinsemblem zu tragen und zu verwenden und die Sportanlagen des Vereins zu benutzen. Des weiteren verliert die Abteilung auch alle sonstigen in dieser Satzung verankerten Rechte auf Mitwirkung in den Organen des Vereins.
Die Entscheidung über den Entzug des Abteilungsstatus trifft die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
(11) Widerspruch gegen Vereinsregistereintragungen
Der Verein ist berechtigt, der Eintragung von ungenehmigten Satzungen oder Satzungsänderungen zu widersprechen und diesen Widerspruch beim Amtsgericht – Vereinsregister – anzumelden.
(12) Angleichung der Mitgliederversammlungen
Im Hinblick auf § 12, Abs. 3 dieser Satzung sind die Mitgliederversammlungen der Abteilungen und der Abteilungsvereine im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres einzuberufen.
§ 5 Verbandsrechtliche Verpflichtungen
(1) Verbandszugehörigkeit
Der Verein und/oder seine Fachabteilungen sind Mitglieder in den Landesfachverbänden. Die Abteilungen und ihre Mitglieder haben die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände, die einer einheitlichen Ordnung des Vereinssports dienen, in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten.
(2) Gesundheitsvorsorge
Die Vorstandsmitglieder des Vereins und seiner Abteilungen sind verpflichtet, Doping jeder Art in Anwendung der Rahmenrichtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings und der einschlägigen internationalen Bestimmungen entgegenzuwirken.
II. Mitgliedschaftsverhältnis
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der in einer nichtrechtsfähigen Abteilung oder in einem Abteilungsverein des SV Saar 05 e. V. Beitretende wird automatisch Mitglied des Gesamtvereins.
3. Organschaftliche Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft im SV Saar 05 e.V. können nur in der ersten Abteilung ausgeübt werden, der ein Mitglied beigetreten ist. Ein Abteilungswechsel ist jedoch immer durch Ankündigung des Wechsels möglich.
4. Ist ein Mitglied in mehreren Abteilungen Mitglied und nimmt am Training mehrerer Abteilungen teil, sind die Beiträge für jede Abteilung zu zahlen. Zusatzbeiträge müssen gesondert bezahlt werden. (s. Beitragsordnung)
(2) Ehrenmitglied
Mitglieder, die sich besondere Verdienste erworben haben, können vom Ehrenrat (§ 16 (1) der Satzung) zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen stehen alle Mitgliederrechte zu. Beiträge werden von Ehrenmitgliedern nicht erhoben.
(3) Förderndes Mitglied
Natürliche und juristische Personen können dem Verein als Förderer beitreten.
Zur Nutzung der Vereinsanlagen, Einrichtungen und Geräte und zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen sind sie nicht berechtigt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Beitrittserklärung
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Minderjährige erklären ihren Eintritt durch den/die gesetzlichen Vertreter.
Das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch ist an den Hauptverein, die Abteilung oder den Abteilungsverein zu richten, die über das Beitrittsgesuch entscheiden. Die Abteilungsvorstände werden (§ 4 (7) der Satzung) ermächtigt, Anträge auf Mitgliedschaftserwerb für den Hauptverein anzunehmen. Sie sind befugt, Austrittserklärungen auch für den Hauptverein entgegen zu nehmen.
(2) Wirksamkeitsvoraussetzungen
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes/Abteilungsvorstandes, die nicht begründet werden muss, kann innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung an das Präsidium eingelegt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Organ- und Stimmrechte des Mitglieds, Vertretung
Mitglieder haben das Recht auf Mitgestaltung der Geschicke des Vereins durch Teilnahme an den Aussprachen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung ihrer Abteilung (Mitverwaltungsrecht). Persönlich stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausübung des Stimmrechts durch gesetzliche Vertreter von minderjährigen stimmberechtigten Mitgliedern ist zulässig.
Ein mehrfaches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Hauptvereins darf Mitgliedern nicht zugestanden werden. Dies schließt nicht aus, dass ein Mitglied, das in verschiedenen Abteilungen Mitglied ist, an deren Mitgliedsversammlungen teilnimmt.
(2) Personenbindung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einer anderen Person überlassen werden.
(3) Teilnahmerechte des Mitglieds
Mitglieder sind berechtigt, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu ihrer sportlichen Ertüchtigung nach Maßgabe der geltenden Vereinsordnungen zu benutzen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Mitglieder können Sport in mehreren Abteilungen ausüben und sind dann verpflichtet, die von der Abteilung festgesetzten Zusatzbeiträge und Gebühren zu entrichten. Einzelheiten der Sportausübung in mehreren Abteilungen regelt die Sportordnung.
(4) Sonstige Mitgliedschaftsrechte und -pflichten
Mitglieder haben den Anspruch auf Gleichbehandlung/Gleichstellung. Die Treue- und Verhaltenspflichten regelt § 19 (1) Abs. 1.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Beendigungsgründe
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Vereinsaustritt
Der Austritt ist zum Ende eines Quartals 4mal im Jahr möglich unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist. Die schriftliche Austrittserklärung muss bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einem Vorstandsmitglied/Abteilungsvorstandsmitglied zugehen. Bei minderjährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) mit unterschrieben werden. In den Abteilungssatzungen ist eine andere Regelung möglich.
(3) Streichung der Mitgliedschaft
Durch Beschluss des Vorstandes/Abteilungsvorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung des bereits fällig gewordenen Jahresbeitrages oder sonstiger Geldschulden unterlässt. Die zweite Mahnung muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf vom Abteilungs/Vorstand erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf zweier Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt worden ist.
Wird keine Zahlung geleistet, so ist das Mitglied am Quartalsende aus der Mitgliederliste zu streichen. Der Beschluss des jeweiligen Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied unter Bekanntgabe der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft aufgelaufenen Beiträge und Zahlungsverpflichtungen schriftlich mitzuteilen.
(4) Disziplinarstrafe Ausschluss
Über den Ausschluss entscheidet abschließend der Ehrenrat. Die Rechts- und Verfahrensordnung für Disziplinarverfahren wird gemäß § 18 (2) Nr. 6 erlassen.
§ 10 Beitragswesen
(1) Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegeld, Kaution
Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages an den Verein verpflichtet. Der Verein ist berechtigt, beim Vereinseintritt außerdem ein Aufnahmegeld oder eine Kaution zu erheben.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Grundbeitrages), eines Aufnahmegeldes und einer Kaution sowie der Zahlungsweise (monatlich, quartalsweise, jährlich) wird auf Antrag des Vorstandes unter Berücksichtigung der Vorschläge des Haushaltsausschusses (§ 17 (1) Nr. 3 der Satzung) von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgesetzt.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Zusatzbeiträge der Abteilungen
Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen können von § 10 (1) abweichend höhere Beiträge und Zusatzbeträge für ihre Abteilungsmitglieder festsetzen.
(3) Förderbeiträge und Spenden
Fördernde Mitglieder zahlen regelmäßig oder unregelmäßig dem Verein bzw. einer(m) Abteilung(sverein) einen durch Selbsteinschätzung bestimmten Geldbetrag oder erbringen Sach- und Dienstleistungen. Die Mitgliederversammlung kann einen regelmäßigen Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder festsetzen.
Fördernde Mitglieder erhalten für Spenden die Spendenbescheinigung, soweit steuerliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen
(4) Beitragszahlung, Stundungen, Ermäßigungen, Erlass
Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Schatzmeister, bei Mitgliedschaft in einem Abteilungsverein von dieser im Rahmen der Selbstverwaltung erhoben. Die übrigen Geldzahlungen sind nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Weitere Einzelheiten der Beitragszahlung werden in der Beitragsordnung geregelt. Über die Gewährung von Stundungen, Familienbeiträgen oder den Erlass von Teilbeiträgen aus sozialen Gründen entscheidet der für die Beitragserhebung zuständige Abteilungs/Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Abteilungsumlage
Die Abteilungen/Abteilungsvereine sind verpflichtet, die bei der Wahrnehmung von Präsidiums- und Vorstandsaufgaben des Hauptvereins notwendigen Aufwendungen durch eine Umlage zu tragen. Die Höhe der im voraus quartalsmäßig fälligen Umlage wird unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur und -zahl der Abteilung gestaffelt und auf Antrag des Vorstandes vom Präsidium festgesetzt. Die Umlage ist innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Die Finanzordnung regelt die Abteilungs-/Abteilungsvereins-Umlage, die dieser Satzung als Anlage beigefügt ist.
III. Organe – Ausschüsse
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan (§ 12)
2. die Abteilungsjugendversammlung als Organ der Vereinsjugend (§ 13)
3. das Präsidium als Aufsichts- und Repräsentationsorgan (§ 14)
4. der Vorstand als Leitungsorgan (§ 15)
5. das Präsidium als Ehrenrat: Disziplinarorgan(§ 16)
(2) Ausschluss einer Doppelfunktion
Die Ämter im Präsidium und im Vorstand schließen einander aus, soweit nicht § 12 (2) Nr. 2 etwas anderes bestimmt.
(3) Amtsperioden der Organmitglieder
Die Organmitglieder haben folgende Amtsperioden:
Dem Präsidium gehören die Abteilungsleiter/Abteilungsvorsitzenden für die Dauer ihrer Funktion, bei Amtswechsel darüber hinaus bis zur Entlastung durch die nächste Mitgliederversammlung an. Ehrenamtliche und hauptamtlich/nebenberufliche Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, haupt-/nebenberufliche Vorstandsmitglieder können jeweils für zwei Jahre angestellt werden.
(4) Vorzeitige Beendigung der Organfunktion
Die Amtszeiten der Mitglieder der Vereinsorgane enden abweichend von
vorstehender Ziffer (3) vor Ablauf der Amtsperiode:
1. durch Rücktrittserklärung bzw. Amtsniederlegung
2. durch Abberufung bzw. mit dem Widerruf der Bestellung
3. durch vorläufige oder endgültige Amtsenthebung
4. mit der Erklärung des Austritts bzw. dem Ausschluss aus dem Verein.
5. mit der Auflösung und Verschmelzung des Vereins
6. mit dem Tode des Organmitglieds
(5) Beschlussfassung der Organe
Die Willensbildung erfolgt in Sitzungen und Versammlungen durch Beschlußfassung der Vereinsorgane, die ordnungsgemäß einberufen und zusammengetreten sind. Die Einladung muß die von der Satzung vorschriebene Form und Frist beachten und neben Tagungsort und Tagungszeit eine Mitteilung der Tagesordnung enthalten.
(6) Befangenheitsklausel
Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Beendigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(7) Aufwendungsersatzanspruch
Die ehrenamtlich tätigen Präsidiums-, Vorstands- und Ehrenratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(8) Protokollierung und Beurkundung von Beschlüssen
Über Sitzungen, Mitgliederversammlungen und Wahlen ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Beschlüsse, insbesondere über Satzungsänderungen, im Wortlaut enthalten. Die Zahl der Ja- und Nein-Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen ist anzugeben. Das Protokoll wird vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Das Original der Protokollurkunde ist im Protokollbuch des Vereins aufzubewahren.
(9) Erlass von Geschäftsordnungen
Das Präsidium und der Vorstand können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Zuständigkeit
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Präsidium, vom Vorstand oder vom Ehrenrat des Vereins zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören mit Sitz und Stimmrecht an
1. die Mitglieder des Gesamtvereins, der Abteilungen und Abteilungsvereine
2. die Mitglieder des Präsidiums und des Vorstands kraft Amtes
3. die Ehrenmitglieder
(3) Einberufung der Mitgliederversammlung
Das Präsidium ist verpflichtet, alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen, und zwar im 2. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,
1. wenn dies der Vorstand mit Zustimmung des Präsidiums beschließt. Dazu ist er verpflichtet, wenn das Wohl des Vereins es erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung dem obersten Vereinsorgan zu unterbreiten
2. wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangt.
(4) Formen und Fristen der Einberufung
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung oder durch Bekanntmachung unter Angabe von Datum, Ort und Zeit in der regionalen Tagespresse/Landesteil und auf unserer Internetseite einzuladen. Die Einladung zu einer von ein Zehntel der Mitglieder gemäß § 12 (4) Nr. 2 verlangten außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens zwei Monate nach dem Eingang des Antrages der Mitglieder beim Vorstand erfolgen.
(5) Tagesordnung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Angelegenheiten ausschließlich zuständig, deren Behandlung mit der Einladung in einer Tagesordnung anzukündigen ist:
1. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für die abgelaufene Amtsperiode
2. Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Amtsperiode
3. Genehmigung des Arbeits- und Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr
4. Festsetzung der Beiträge
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins
7. Entscheidung über Präsidiumsvorlagen
8. Sonstige Anträge zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung, wie in der Satzung vorgesehen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert jedoch eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung kann dem Präsidium und dem Vorstand Weisungen erteilen.
(6) Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(7) Leitung der Mitgliederversammlung
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt ein Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung ein sonstiges Mitglied des Präsidiums die Leitung. Die Wahl eines Versammlungsleiters ist zulässig.
(8) Abstimmung bei Entlastung
Bei der Abstimmung über ihre Entlastung sind Präsidiums- und Vorstandsmitglieder von der Stimmrechtsabgabe ausgeschlossen.
(9) Stimmenverhältnis bei Auflösung
Zu einem Beschluss über die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von Vierfünfteln aller Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Zu einem Beschluss, der eine Auflösung des Vereins enthält, ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch der Bestätigung mit gleicher Mehrheit nur in einer spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstermin stattfindenden weiteren Mitgliederversammlung.
§ 13 Vereinsjugendversammlung
(1) Jugendversammlung
Mitglieder der Vereinsjugend sind die jugendlichen Mitglieder aller Abteilungen sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder. Sie können sich zu einer Jugendversammlung konstituieren.
(2) Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Jugendvertretern der Abteilungen. Er ist für seine Beschlüsse dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des Vereins verantwortlich.
Der Jugendausschuss wird durch seinen 1. und 2. Vorsitzenden dem Vorstand und Präsidium gegenüber vertreten.
§ 14 Präsidium
(1) Aufgaben, Befugnisse
Das Präsidium hat die Aufgabe, den Verein gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber der Wirtschaft, der Politik und Verwaltung, der Wissenschaft zu repräsentieren. Dem Präsidium obliegt im Innenverhältnis die Bestellung, Beratung und Kontrolle des Vorstands. Es bestimmt die Vereinspolitik auf der Grundlage dieser Satzung unter Berücksichtigung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Mitglieder des Präsidiums
Dem Präsidium gehören die Abteilungsvorsitzenden und -leiter als Mitglieder an. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere Präsidiumsmitglieder wählen.
1. Geborene Präsidiumsmitglieder
Ein geborenes Präsidiumsmitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach seiner Wahl zum Abteilungsvorsitzenden bzw. -leiter dem Sprecher/ Vorsitzenden des Präsidiums mitzuteilen, dass es das Präsidiumsamt nicht annimmt. Übernehmen Abteilungsvorsitzende bzw. -leiter die Aufgabe der Mitwirkung im Präsidium nicht, so haben sie das Recht, einen Präsidiumskandidaten ihrer Abteilung vorzuschlagen, der durch einfache Mehrheit vom Präsidium aufgenommen werden kann. Ein ausscheidendes Präsidiumsmitglied hat bis zur Entlastung durch die Mitgliederversammlung Sitz und beratende Stimme im Präsidium.
2. Berufung von Präsidiumsmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann maximal drei Persönlichkeiten aus der Wirtschaft, der Politik und Verwaltung oder der Wissenschaft – auch ohne Abteilungsanbindung, aber mit Vereinsmitgliedschaft – in das Präsidium wählen. Ein Kandidat kann vom Präsidium, vom Vorstand oder von den Abteilungsvorständen vorgeschlagen werden.
3. Ergänzungsrecht des Präsidiums
Das Präsidium kann sich durch einstimmigen Beschluss bis zur Höchstzahl der Präsidiumsmitglieder (Anzahl der Abteilungen + 3) durch andere Mitglieder einer im Präsidium nicht vertretenen Abteilung selbst ergänzen. Fällt die im ersten Wahlgang erforderliche einstimmige Entscheidung nicht, genügt im zweiten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Präsidiumsmitglieder.
4. Amtsperioden
Die Amtsperiode der gewählten bzw. durch Selbstergänzung berufenen Präsidiumsmitglieder dauert bis zur dritten ordentlichen Mitgliederversammlung nach ihrer Wahl/Berufung. Wiederwahl oder erneute Berufung sind zulässig.
(3) Vorbehaltsaufgaben
Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Bestellung des Vorstands
2. Abschluss von Verträgen mit haupt- bzw. nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern
3. Zustimmung zu Verträgen mit haupt- bzw. nebenberuflichen Mitarbeitern
4. Bestellung und Abberufung von Abteilungsvorsitzenden bzw. -leitern zu besonderen Vertretern (§ 30 BGB)
5. Berufung von Ausschüssen
6. Zustimmung zu Arbeits- und Haushaltsplänen des Vorstandes
7. Zustimmung zu Vereins- und Geschäftsordnungen
8. Entscheidungen über die Einrichtung / Eingliederung und Trennung von Abteilungen / Abteilungsvereinen und Vorbereitung der Entscheidung der Mitgliederversammlung
9. Mitwirkung bei der Anberaumung einer Mitgliederversammlung
10. Einschaltung des Ehrenrates (s. unter Ehrenrat)
11. Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die dem Präsidium vom Vorstand vorgelegt werden oder außerhalb der Kompetenz des Vorstands liegen und nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
12. Entscheidungen über Werbeträger im Stadion Kieselhumes
13. Beratung von Satzungsänderungen des Hauptvereins; die Beratung und Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen der Abteilungen.
(4) Präsidiumsvorsitz
Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Präsident) und zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten). Der Präsident vertritt den Verein im Innenverhältnis bei allen Rechtsgeschäften mit haupt- bzw. nebenberuflichen Vorstandsmitgliedern allein.
Jedes Präsidiumsmitglied hat eine Stimme. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
Das Präsidium hat bei seinen Beratungen, Entscheidungen und Weisungen die Vereinsbelange unter Abwägung von übergeordneten Hauptvereins- und Abteilungsinteressen zu beachten.
(5) Präsidiumssitzungen
Präsidiumssitzungen sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter, brieflich (E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen, und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung sowie unter Angabe von Ort, Datum und Zeitpunkt des Sitzungsbeginns. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an Präsidiumssitzungen – ohne Stimmrecht – teilzunehmen, und verpflichtet zur Teilnahme – ebenfalls ohne Stimmrecht -, wenn Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches behandelt werden.
§ 15 Vorstand
(1) Aufgaben, Befugnisse
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in allen Angelegenheiten, die nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung, dem Präsidium oder dem Ehrenrat vorbehalten oder übertragen worden sind.
(2) Mitglieder des Vorstandes
Dem Vorstand gehören als Mitglieder an:
1. der Vorstandsvorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Schatzmeister
Dem Vorstandsvorsitzenden obliegt die Koordinierung der Vorstandsarbeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes. Die Grundsätze einer eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung als Vereinsvorstand sind zu beachten.
(3) Außenvertretung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv durch die Vorstandsmitglieder vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein (§ 26 BGB) gemeinsam.
(4) Vorstandsbestellung
Vorstandsmitglieder werden vom Präsidium gewählt. Sie können ihr Amt ehrenamtlich oder entgeltlich im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ausüben.
Die Berufung erfolgt auf zwei Jahre.
Der Vertretungsvorstand (§ 26 BGB) bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt bzw. bestellt worden ist.
(5) Vorstandssitzungen
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über die Beratungen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung.
(6) Zusammenarbeit mit ständigen Ausschüssen
Der Vorstand wird zu seiner Unterstützung die satzungsmäßigen Ausschüsse (§ 17) einberufen. Ständige Ausschüsse können sich nach ihrer Konstituierung im Einvernehmen mit dem Vorstand und dem Präsidium eine Geschäftsordnung geben.
(7) Teilnahme- und Aufsichtsrecht des Präsidiums
Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, an Vorstandssitzungen – mit beratender Stimme – teilzunehmen. Das Präsidium ist über den Termin von Vorstandssitzungen zu informieren.
§ 16 Ehrenrat
(1) Ehrungsorgan
Das Präsidium als Ehrenrat hat die Aufgabe, auf Vorschlag der Abteilungen Ehrenmitglieder zu ernennen. Einzelheiten bestimmt die Ehrenordnung.
(2) Disziplinarorgan
Der Ehrenrat hat eigenverantwortlich die Aufgabe, persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren zu behandeln. Der Ehrenrat übt die Ordnungsstrafgewalt des Vereins nach der geltenden Disziplinarordnung aus.
(3) Zusammensetzung
Dem Ehrenrat gehören das Präsidium sowie ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt (falls kein Präsidiumsmitglied diese Befähigung hat) an. Der Ehrenrat wählt beim ersten Zusammentreten aus seinem Kreis einen Vorsitzenden, der nach Möglichkeit die Befähigung zum Richteramt hat.
(4) Disziplinarverfahren
Der Ehrenrat verhandelt in öffentlicher Sitzung. Die Beratung ist nicht öffentlich.
Mitglieder des Ehrenrates sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben weder dem Vorstand noch der Mitgliederversammlung verantwortlich noch unterliegen sie insoweit Weisungen dieser Organe.
(5) Wirkung von Disziplinarentscheidungen
Gegen die schriftlich begründete und zugestellte Entscheidung des Ehrenrates ist ein Vereinsrechtsmittel nicht vorgesehen.
(6) Disziplinargewalt der Abteilungsvereine
Den Abteilungsvereinen wird gestattet, die Disziplinargewalt gegenüber ihren Mitgliedern endgültig und ohne Möglichkeit einer Überprüfung durch den Ehrenrat des Hauptvereins auszuüben.
§ 17 Ausschüsse
(1) Fachausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ständige Ausschüsse berufen:
1. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit der Abteilungen herzustellen und zu erhalten. Der Ausschuss setzt sich aus den für die Verwaltung der Abteilungen zuständigen Mitgliedern/Mitarbeitern der Abteilungsvorstände zusammen.
2. Der Sportausschuss hat die Aufgabe, die sportfachliche Zusammenarbeit der Abteilungen zu fördern. Der Ausschuss setzt sich aus den für die sportliche Arbeit zuständigen Mitgliedern/Mitarbeitern der Abteilungsvorstände zusammen.
3. Der Haushaltsausschuss hat die Aufgabe, die Kassen-, Beitrags- und Finanzfragen der Abteilungen zu behandeln und so auszurichten, dass die gesetzlichen und satzungsmäßigen Erfordernisse des Steuerrechts beachtet werden. Dem Ausschuß gehören die für Kassenfragen zuständigen Mitglieder der Abteilungsvorstände an.
(2) Berufung von Sonderausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, für Sonderaufgaben nach Anhörung des Hauptausschusses weitere Ausschüsse zu bestellen und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung zu geben, die vom Präsidium zu genehmigen ist.
(3) Kassen- und Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassen- und Rechnungsprüfer. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre mit überschneidender Wahlperiode. Die Wiederwahl von Kassen- und Rechnungsprüfern ist einmal zulässig. Die Kassen- und Rechnungsprüfer dürfen weder dem Präsidium noch dem Vorstand angehören.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Ermächtigungen zum Erlass von Vereinsordnungen
(1) Zuständigkeit für den Erlass von Vereinsordnungen
Die Mitgliederversammlung wird ermächtigt, auf Vorschlag des Vorstandes und mit Zustimmung des Präsidiums durch für alle Abteilungen und – soweit betroffen – Einzelmitglieder verbindliche Vereinsordnungen der Satzung nachrangiges Vereinsrecht zu verabschieden, es zu ändern und solche Ordnungen wieder aufzuheben.
(2) Einzelermächtigungen
Vereinsordnungen können insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erlassen werden:
1. Beitragsordnung
2. Finanzordnung mit Buchführungsorganisation, Haushaltsplanung und Jahresabschluss
3. Ordnung für die Kassen- und Rechnungsprüfung
4. Verwaltungsordnung für eine gemeinsame Organisation der Mitgliederverwaltung
5. Ehrungsordnung
6. Rechts- und Verfahrensordnung für Disziplinarverfahren
7. Sportordnung zur Regelung der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb
(3) Kollisionsklausel – Außerkraftsetzungen
Soweit eine Abteilungs-Vereinsordnung gegen die Vereinsverfassung (Satzung des Hauptvereins) oder eine Vereinsordnung des Hauptvereins verstößt, ist sie auf die Notwendigkeit einer Anpassung zu überprüfen. Bleiben Meinungsunterschiede, hat die Satzung, hilfsweise die Vereinsordnung des Hauptvereins, Vorrang.
Über vorläufige Ergänzungen, Anpassungen und die einstweilige Außerkraftsetzung von Vereinsordnungsbestimmungen bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes entscheiden, wenn es eine Benachteiligung von Einzelmitgliedern zu verhindern gilt.
(4) Wirksamkeit von Vereinsordnungen
Vereinsordnungen treten mit der Bekanntgabe in Kraft. Jedes Mitglied muss die Möglichkeit haben, sich über die Satzung und alle Vereinsordnungen zu informieren. Das gilt auch für Änderungen und Aufhebungen.
Die Satzung und die mitgliederbezogenen Vereinsordnungen sind jedem neuen Mitglied mit der Aufnahmebestätigung auf Verlangen auszuhändigen.
§ 19 Disziplinarbestimmungen
(1) Disziplinarverstöße
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung und Vereinsordnungen zu unterlassen und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
Bei schwerer Schädigung des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten in der Öffentlichkeit, groben Verstößen gegen die Vereinskameradschaft sowie strafbaren Handlungen zum Nachteil des Vereins, seiner Abteilungen oder eines seiner Mitglieder können Disziplinarstrafen verhängt werden.
(2) Disziplinarstrafen
Der Ehrenrat übt die Ordnungsstrafgewalt des Vereins aus und kann folgende Disziplinarstrafen verhängen:
1. Verwarnung
2. Verweis
3. Sperre; zeitweiliger Ausschluss vom Übungs- und Sportbetrieb des Vereins, der wegen eines Ordnungsverstoßes insgesamt ein Jahr nicht übersteigen darf
4. Geldbußen bis 2500,00 € (in Worten: zweitausendfünfhundert)
5. Ausschluss aus dem Verein
(3) Disziplinarrecht der Abteilungen
Abteilungsvereine üben die Disziplinargewalt gegenüber ihren Mitgliedern aus.
Für Mitglieder von nichtrechtsfähigen Abteilungen ist im Disziplinarfall allein der Ehrenrat (§16) zuständig.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Auflösungsantrag
Der Antrag muss von Abteilungen beim Präsidium schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Der Auflösungsantrag wird den Mitgliedern zur Mitgliederversammlung mit der Einladung bekannt gegeben.
(2) Beschlussfassung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt Beschluss gefasst werden. Die Abstimmung über die Auflösung ist mit der Stimmenmehrheit nach § 12 (9) Abs. 2 der Satzung namentlich vorzunehmen.
Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Bestätigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die mit gleichem Mehrheitsverhältnis der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung abstimmt. Die Einberufung erfolgt auf einen Termin, der frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach der ersten außerordentlichen Vertreterversammlung liegt.
(3) Vermögen
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportverband und ist ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Vor Durchführung der Auflösung ist das Finanzamt zu hören.
§ 21 Sonstige Bestimmungen
(1) Liquidatoren
Ist die Liquidation des Vereinsvermögens wegen Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall des Vereinszwecks erforderlich, so sind die Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren.
(2) Vermögensanfall
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Abteilungsvereine, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch gemeinnützig sind, andernfalls an die Stadt Saarbrücken, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im Bereich der Jugendarbeit zu verwenden hat.
(3) Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Satzung mit den gesetzlichen Bestimmungen oder der herrschenden Rechtssprechung von deutschen Obergerichten nicht in Einklang stehen, so sind diese Bestimmungen durch sinnentsprechende Formulierungen zu ersetzen.
(4) Sonstiges
Diese endgültige Fassung der Satzung ist in der ao. Mitgliederversammlung des Hauptvereins SV Saar 05 e.V. am 23. Februar 2005 beschlossen worden. Sieistdem Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister übergeben und genehmigt worden. Damit verliert die bisher gültige Satzung ihre Gültigkeit.
Die gültige Fassung der Satzung wird in der Geschäftsstelle des Vereins ausgelegt, ins Internet gestellt und ansonsten beim Vorstand hinterlegt.
Dr. Walter Hort Dr. Michael Karst